Satzung 2022

Satzung Freifunk Südwest e.V.

Stand: 14.01.2023

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I – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freifunk Südwest“Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Freifunks.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen;
    2. Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke (Routingprotokolle, Betriebssysteme, 802.11x, Meshverfahren, VPNs, Webservices und andere moderne Verfahren zum Betrieb einer IT-Infrastruktur);
    3. Information über gesellschaftliche, kulturelle, gesundheitliche, rechtliche und weitere Auswirkungen freier Netzwerke;
    4. Förderung der Kontakte und des Austauschs mit weiteren Personen und Organisationen im In- und Ausland, die im Bereich der freien Netzwerke tätig sind.
    5. Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke nähergebracht werden soll (kommunale Einrichtungen, Amateurfunker, Freiwilligen-Netzwerke in der Flüchtlingshilfe, Jugendhilfeeinrichtungen).
    6. Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung im Bereich kabelloser Netzwerke durch Zusammenarbeit in Projekten mit verschiedenen Partnern (Hochschulen, Kommunen, andere Vereine).
    7. Der Verein fördert den Zugang von benachteiligten Personengruppen zur Informationsgesellschaft durch die Bereitstellung eines frei zugänglichen Netzwerks und dem Wissenstransfer zur verantwortungsvollen Nutzung des Netzes.

III – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§126b BGB) zu beantragen.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten und angeben, wie der Antragsteller den Vereinszweck aktiv fördern will.
  3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§126b BGB) zu beantragen.
    Über den Antrag entscheidet ein Vorstandsmitglied. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
  4. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
    Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

IV – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein;
    4. bei Ausbleiben des Mitgliedsbetrags länger als 13 Monate.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen (14 Tage) zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen.
    Eine in Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
    Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
    Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
    Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

V – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins, entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten, in angemessenen und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
  3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern ein klares Bekenntnis zu freier und demokratischer Grundhaltung; gegen Rassismus, Sexismus, Homophobie und sonstige Ausgrenzungen im Sinne des Freifunk Gedankens.

VI – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung,
    2. Der Vorstand.

VII – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzungen oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen werden.
  2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen.
    Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme.
  4. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in IX und X geregelten Angelegenheiten.
  5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des Vorstands über die Vereinstätigkeit sowie den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/an- deren Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird (Hybrid), entscheidet der Vorstand.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils gemäß XI unter Angabe eines Grunds beantragen.
    Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
  8. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens zwei Wochen (14 Tage) vor dem von ihm festgelegten Termin per E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als acht Wochen (56 Tage) nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
  9. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß XI zustellen.
  10. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
  11. Der Vorstand stellt bei digitaler/hybrider Durchführung einen personalisierten Zugang den Mitgliedern zur Verfügung.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  13. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
  14. Erreicht eine Mitgliederversammlung nicht die Beschlussfähigkeit, ist die darauf folgende ordentlich anberaumte Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

VIII – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretendem Vorstand und dem Kassenwart.
    Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können noch ein oder mehrere Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart sowie die gewählten Beisitzer. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder nach außen vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
  4. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit von Vorstandsvorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden oder Beisitzern ist der gesamte Vorstand neu zu wählen.
    Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender sowie die Beisitzer gewählt.
    Wird innerhalb der Frist kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch mit der Hauptaufgabe im Amt, eine Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl durchzuführen, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
    Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
  6. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
  8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer schriftlich gemäß XI einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich zu protokollieren.
  9. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine Stimme. Bei Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

IX – Änderung von Satzung und Geschäftsordnung

  1. Über Änderungen von Satzung und/oder Geschäftsordnung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt war.
  2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

X – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins, darf das Vermögen der Körperschaft nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke übertragen, die ebenfalls den Auftrag zur Bildung und Volksbildung im Umgang mit Informationstechnologie wahrnimmt. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
  3. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Förderverein Freie Netzwerke e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

XI – Schriftform

  1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein.
    Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen, Zustellungswege und Zuordnung derartiger Dokumente.

14.01.23, Landau in der Pfalz